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Die Bundesnetzagentur und das Umweltbundesamt haben klar gestellt, wann ein Ladepunkt als öffentlich zugänglich gilt. Sie reagieren mit ihrer Klarstellung auf vereinzelte Angebote, in denen private Ladesäulen für öffentlich erklärt werden sollten, um noch stärker von den Einnahmen aus dem THG-Quotenhandel zu profitieren. Der pauschale Schätzwert für private Elektroauto-Fahrer hat weiter Bestand.

 „Die Bundesnetzagentur weist darauf hin, dass Ladepunkte in Carports, Garagen, Garageneinfahrten oder auf sonstigen Parkflächen von Privatpersonen (natürlichen Personen) grundsätzlich keine öffentlich zugänglichen Ladepunkte sind“, heißt es in der Klarstellung aus der vergangenen Woche.

Nicht wenige Unternehmen entdeckten vor einiger Zeit, dass der THG-Quotenhandel ein attraktives Geschäftsmodell sein kann. Der Zertifikatehandel verspricht hohe Einnahmen, wenn Elektroautos an öffentlichen Ladesäulen geladen werden – am besten noch mit Solarstrom. Doch auch private Elektroauto-Besitzer profitieren davon und erhalten einen Pauschalbetrag von jährlich etwa 300 Euro, allein dafür, dass sie elektrisch fahren und somit Zertifikate erzeugen, die andere Verkehrsteilnehmer nutzen, ihre CO2-Bilanz aufzupolieren. Unternehmen wie 1Komma5°, Sonnen oder Solarwatt bieten seit einiger Zeit ihren Kunden an, die Erlöse aus dem Handel mit den Treibhausgasminderungsquoten – so die Langform von THG – für sie zu generieren und weiterzureichen.

Doch nicht alle Anbieter scheinen so seriös wie die oben genannten, weshalb nun Bundesnetzagentur und Umweltbundesamt reagierten. Sie haben nach eigenen Angaben „aus gegebenem Anlass“ eine „Klarstellung zu öffentlich zugänglichen Ladepunkten im Sinne der Ladesäulenverordnung (LSV) und der 38. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (38. BImSchV)“ veröffentlicht.

 

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https://www.pv-magazine.de/2022/08/24/klarstellung-veroeffentlicht-wann-eine-ladesaeule-oeffentlich-ist/

24.08.2022